Wirtschaftszweige analysieren ...

... Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung

Stromsteuer | Stromsteuergesetz (StromStG) kennen ...

... und Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung prüfen

Die Stromsteuer für elektrischen Strom ist im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt.

Sie fällt für Letztverbraucher an, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder wenn Strom von Anlagenbetreibern am Ort der Erzeugung für den Eigenverbrauch entnommen wird. Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer und beträgt bundesweit 2,05 ct/kWh (außer für die Gebiete von Helgoland und Büsingen). Zuständig für die Erhebung der Steuersteuer ist das Hauptzollamt. 

Der Gesetzgeber kann aber auch Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen gemäß §9 StromStG sowie nachfolgenden Ziffern vorsehen. Um diese Entlastungen wahrnehmen zu können, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein sowie passgenaue Anträge beim Hauptzollamt vorliegen. Diese Anforderungen verlangen nach Transparenz und einem Energiepartner, der Ihre Bedürfnisse für die Beziehungspflege in den Fokus nimmt: die LÖWE ENERGIE GmbHs kümmern sich um Ihre Sromsteuern.

Wirtschaftszweige bzw. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können ggf. von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen profitieren:

  1. Bergbau
  2. Verarbeitendes Gewerbe
  3. Energie- und Wasserversorgung
  4. Baugewerbe
  5. Werkstätten für behinderte Menschen
  6. Land- und Forstwirtschaft
  7. Teichwirtschaft und Fischzucht
  8. Glasindustrie
  9. Elektrolyse-Unternehmen
  10. Unternehmen der Metallerzeugung und -bearbeitung
  11. Unternehmen mit dem Schwerpunkt von chemischen Reduktionsverfahren
  12. Gesellschaften des Öffentlichen Personennahverkehrs
  13. Keramikproduzenten sowie weitere LÖWE Branchen

Steuerermäßigungen stärken Ihr Unternehmen nachhaltig

Die LÖWE ENERGIE GmbHs prüfen sämtliche Voraussetzungen für Ihren Wirtschaftszweig, sodass Sie schnell und einfach erfahren, ob Ihnen eine Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung im Sinne des Stromsteuergesetzes zustehen könnte.

Wenn Sie weiterführende Informationen wünschen, steht Ihnen Ihr LÖWE Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung. Selbstverständlich erreichen Sie uns ebenso schnell und einfach über das LÖWE Kontaktformular (bitte hier aufrufen) – wir freuen uns auf das Gespräch und den Austausch mit Ihnen.