Die Stromsteuer für elektrischen Strom ist im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt.
Sie fällt für Letztverbraucher an, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder wenn Strom von Anlagenbetreibern am Ort der Erzeugung für den Eigenverbrauch entnommen wird. Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer und beträgt bundesweit 2,05 ct/kWh (außer für die Gebiete von Helgoland und Büsingen). Zuständig für die Erhebung der Steuersteuer ist das Hauptzollamt.
Der Gesetzgeber kann aber auch Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen gemäß §9 StromStG sowie nachfolgenden Ziffern vorsehen. Um diese Entlastungen wahrnehmen zu können, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein sowie passgenaue Anträge beim Hauptzollamt vorliegen. Diese Anforderungen verlangen nach Transparenz und einem Energiepartner, der Ihre Bedürfnisse für die Beziehungspflege in den Fokus nimmt: die LÖWE ENERGIE GmbHs kümmern sich um Ihre Sromsteuern.
Wirtschaftszweige bzw. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können ggf. von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen profitieren:
Die LÖWE ENERGIE GmbHs prüfen sämtliche Voraussetzungen für Ihren Wirtschaftszweig, sodass Sie schnell und einfach erfahren, ob Ihnen eine Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung im Sinne des Stromsteuergesetzes zustehen könnte.